RenateBehrensSteuerbüro
Steuerberater in Luebeck - Renate Behrens

Die Erbschaftsteuerreform 2009

Da die Erbschaftsteuer (ErbSt.) ohne politische Einigung bis zum 31.12.2008 nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ganz entfallen wäre, ist mit der Neuregelung zum 01.01.2009 in letzter Sekunde ein verfassungsrechtlicher Streit vermieden worden.
Das Aufkommen aus der ErbSt. von rund 4 Mrd. Euro pro Jahr bleibt den Bundesländern erhalten (Gesamtsteueraufkommen pro Jahr ca. 560 Mrd. Euro).


Für den Bürger sind sicherlich die neuen Freibeträge bei der ErbSt. am wichtigsten.
Die großen Gewinner im Erbrecht im Hinblick auf die Besteuerung von Erbschaften sind nahe Familienangehörge, wie z.B.
Ehegatten
(Steuerklasse I) Freibetrag alt 307.000,00 €, neu 500.000,00 €

Kinder und Enkel
(Steuerklasse I) Freibetrag alt 205.000,00 €, neu 400.000,00 €

Bei Erbberechtigten der Steuerklassen II, z.B. Geschwister, Nichten/Neffen kommt es durch die Kürzung des neuen Freibetrags (20.000,00 €) und das Ansteigen des Steuersatzes zu einer höheren Belastung mit Erbschaft-steuer als nach altem Recht.

Entfernte Verwandte werden in die Steuerklasse III eingestuft, sie erhalten nach neuem Recht einen Freibetrag von 20.000,00 € (Freibetrag alt 5.200,00 €).

(Vorsicht: Die Steuerklassen der ErbSt. sind nicht mit den Steuerklassen auf den Lohnsteuerkarten zu verwechseln.)

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Eine Art „Gleichstellung“ erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000,00 € wie bei Ehegatten.
Für den Erbteil, der über den Freibetrag hinausgeht, fällt folglich aber eine deutlich höhere ErbSt als bei Ehegatten an.

Das neue ErbSt - Recht wird dazu führen, dass die Zahl der Adoptionen und Eheschließungen steigen wird.
Bsp.: Durch eine Adoption des Neffen oder der Nichten lassen sich bei mittlerer Erbschaft bis zu 100.000,00 € ErbSt einsparen. Voraussetzung ist lediglich, dass ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ besteht. Geschwister können nicht adoptiert werden!


Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten, bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese nach dem Erwerb zehn Jahre lang vom Erwerber zu Wohnzwecken benutzt wird.
Wird die Immobilie an Kinder oder Enkel vererbt, darf die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen, ansonsten unterliegt der übersteigende Teil der Besteuerung.

Auch Familienunternehmen können steuerfrei vererbt werden. Sollten Sie Interesse haben, wie dies von statten gehen kann, werden wir Ihnen die Möglichkeiten gern in einem persönlichen Gespräch erläutern, da dies auf Grund der Komplexität hier nicht in ein paar Sätzen möglich ist.

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