Die Erbschaftsteuerreform 2009
Da die Erbschaftsteuer (ErbSt.) ohne politische
Einigung bis zum 31.12.2008 nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
ganz entfallen wäre, ist mit der Neuregelung zum 01.01.2009
in letzter Sekunde ein verfassungsrechtlicher Streit vermieden
worden.
Das Aufkommen aus der ErbSt. von rund 4 Mrd. Euro pro Jahr bleibt den
Bundesländern erhalten (Gesamtsteueraufkommen pro Jahr ca. 560
Mrd. Euro).
Für den Bürger sind sicherlich die neuen Freibeträge
bei der ErbSt. am wichtigsten.
Die großen Gewinner im Erbrecht im Hinblick auf die Besteuerung
von Erbschaften sind nahe Familienangehörge, wie z.B.
Ehegatten
(Steuerklasse I) Freibetrag alt 307.000,00 €, neu 500.000,00 €
Kinder und Enkel
(Steuerklasse I) Freibetrag alt 205.000,00 €, neu 400.000,00 €
Bei Erbberechtigten der Steuerklassen II, z.B. Geschwister, Nichten/Neffen kommt es durch die Kürzung des neuen Freibetrags (20.000,00 €) und das Ansteigen des Steuersatzes zu einer höheren Belastung mit Erbschaft-steuer als nach altem Recht.
Entfernte Verwandte werden in die Steuerklasse III eingestuft, sie erhalten nach neuem Recht einen Freibetrag von 20.000,00 € (Freibetrag alt 5.200,00 €).
(Vorsicht: Die Steuerklassen der ErbSt. sind nicht mit den Steuerklassen auf den Lohnsteuerkarten zu verwechseln.)
Eingetragene Lebenspartnerschaften werden wie weiter entfernte
Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet
deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten.
Eine Art „Gleichstellung“ erfolgt durch die Gewährung
des Freibetrags mit 500.000,00 € wie bei Ehegatten.
Für den Erbteil, der über den Freibetrag hinausgeht,
fällt folglich aber eine deutlich höhere ErbSt als
bei Ehegatten an.
Das neue ErbSt - Recht wird dazu führen, dass die Zahl
der Adoptionen und Eheschließungen steigen wird.
Bsp.: Durch eine Adoption des Neffen oder der Nichten lassen
sich bei mittlerer Erbschaft bis zu 100.000,00 € ErbSt
einsparen. Voraussetzung ist lediglich, dass ein „Eltern-Kind-Verhältnis“ besteht.
Geschwister können nicht adoptiert werden!
Die Vererbung der selbst genutzten Wohnimmobilie an einen
Ehegatten, bzw. den eingetragenen Lebenspartner bleibt
steuerfrei. Voraussetzung ist, dass diese nach dem Erwerb
zehn Jahre
lang vom Erwerber zu Wohnzwecken benutzt wird.
Wird die Immobilie an Kinder oder Enkel vererbt, darf die
Wohnfläche 200 qm nicht übersteigen, ansonsten unterliegt
der übersteigende Teil der Besteuerung.
Auch Familienunternehmen können steuerfrei vererbt werden.
Sollten Sie Interesse haben, wie dies von statten gehen kann,
werden wir Ihnen die Möglichkeiten gern in einem persönlichen
Gespräch erläutern, da dies auf Grund der Komplexität
hier nicht in ein paar Sätzen möglich ist.